
Statuten der Vereinigung Europäischer Deutscher Doggen Clubs
(EuDDC – Stand 25. Mai 2018 inkl. Satzungsänderungen Penafiel 08. September 2017)
Artikel 1 :Zweck
1.1 Die EuDDC ist eine Interessenvereinigung von europäischen Deutschen Doggen Clubs, die als Mitglieder aufgenommen werden können. Sie soll den Meinungsaustausch unter den Liebhabern der Rasse fördern, mit dem Ziel einer Verbesserung der Rasse.
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1.2. Die EuDDC wurde am 8.Sept. 1979 in Bensheim-Auerbach (Deutschland) gegründet.
Artikel 2 : Grundsätzliches
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2.1. Es können nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Souveränität der Mitglieder ist unbestritten. Jedes Mitgliedsland ist in seinen Entscheidungen frei. Durch eine Mitgliedschaft werden keine Verpflichtungen begründet.
2.2. Es bleibt jedem Mitglied unbenommen, Vereinbarungen untereinander, bzw. Vereinbarungen mit Clubs solcher Länder zu treffen, die nicht Mitglied in der EuDDC sind.
2.3. Von den Mitgliedsverbänden der EuDDC wird der jeweils gültige und bei der FCI hinterlegte Standard anerkannt.
2.4 .Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet die Interessengemeinschaft nicht.
2.5. Die EuDDC Ankörung von Zuchtrüden wird von den Mitgliedern anerkannt. Voraussetzung dafür ist jedoch: a) Die Bewertung aller auf dem einheitlichen Formular aufgeführten Positionen, insbesondere auch die Überprüfung des Verhaltens. b) Die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen (z.B. zentrale HD-Auswertung, DNAAnalysen, usw.) die sich aus den Bestimmungen des Landes ergeben, in dem der Wurf eingetragen werden soll.
2.6 Erfüllt ein Hund im Rahmen der möglichen Versuche die EuDDC Köranforderungen nicht, so ist es nicht gestattet, diesen Hund im In- oder Ausland unter neuem Besitzer und Registrierung erneut zu einer EuDDC Ankörung anzumelden.“
2.7 Eine EuDDC basierende Ankörung kann nur in dem Land durchgeführt werden, in dem der zu körende Hund registriert ist. Bietet der zuständige Rasseklub keine oder zu wenige ( < 2 pro Jahr ) EuDDC Körmöglichkeiten, so kann auf Antrag im Ausland angekört werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und muss die Daten des Hundes, des Besitzers und eine entsprechende Begründung enthalten.
Der Antrag wird gestellt an:
a) den Körverantwortlichen des Heimatlandes,
b) den Körverantwortlichen des Gastlandes,
c) das EuDDC Sekretariat (zur Kenntnisnahme) Zusätzlich ist es für Hundebesitzer aus oben genannten Ländern möglich, anlässlich der EuDDC Ausstellung auf vorher erfolgten Antrag eine Ankörung durchzuführen, Inhalt und Adressierung siehe oben.
2.8. Es gibt eine EuDDC Richterliste. Jedes Mitgliedsland kann Richter aus dem eigenen Land für diese Liste melden, die Teilnahme ist freiwillig. Als EuDDC Richter sind ausschliesslich Formwertrichter zugelassen, welche ihre Qualifikation direkt für Deutsche Doggen erworben haben (Spezialrichter). Das schliesst Allroundrichter und Gruppenrichter mit ein, vorausgesetzt sie haben ihre Befähigung zum Richten Deutscher Doggen nicht über den Zuteilungsschlüssel ihrer Anwartschaften, sondern als Spezialrichter für Deutsche Doggen erworben.
Artikel 3.: Organisation
3.1. Es gibt keinen Vorstand im Sinne eines Vereins.
3.2. Ein Mitgliedsland – repräsentiert durch ein durch das Mitgliedsland zu bestimmendes 3er-Gremium(Komitee) – übernimmt für ein Jahr den Vorsitz der Interessenvereinigung. Als Vorsitzender dieses Gremiums kann nur der Vorsitzende eines Mitgliedslandes gewählt werden. Die Aufgabenverteilung bestimmt das Gremium. Der Vorsitz muss jährlich wechseln.
3.3. Zur zentralen Bewältigung der umfangreichen Aufgaben der EuDDC wird die Geschäftsstelle des EuDDC durch einen 1. Sekretär und einen 2. Sekretär vertreten. Beide werden von den Delegierten der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 6 Jahren gewählt – bei mehr als einem Kandidaten pro Posten zählen die abgegebenen Ja-Stimmen. Diese Personen können nicht gleichzeitig Mitglied des Gremiums gemäss Art. 3.2. sein. Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen im Wesentlichen: - Organisatorische Vorbereitung der EuDDC-Sitzungen - Erstellung aller Sitzungsunterlagen, Buchführung und Verwaltung der EuDDC Finanzen, - Führung durch die Delegiertensitzung an Hand der Tagesordnung (ausser der amtierende Präsident wünscht dieses selbst zu tun), - Protokollerstellung der Sitzungen – mehrsprachig- von Delegiertenversammlung und der Gesundheits- / Zucht-Kommission - Umsetzung von Beschlüssen organisatorischer Art der Delegiertenversammlung und der Gesundheits- / Zucht-Kommission - Satzungskonforme Bearbeitung von Mitgliederanträgen
3.4. Scheidet ein Mitglied aus dem EuDDC aus, während es den Vorsitz hat, oder fühlt es sich nicht in der Lage (z.B. bei Wechsel des Vorstandes innerhalb eines Clubs) die Aufgaben zu erfüllen, so ist die Geschäftsstelle verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neues Gremium für die restliche Amtsperiode gewählt wird.
3.5. Sitz des EuDDC ist jeweils der Wohnsitz des amtierenden 1. Sekretärs der Geschäftsstelle des EuDDC.
Artikel 4 : Aufgabe
4.1. Jährlich wird eine EuDDC-Ausstellung ausgerichtet, die im vorsitzenden Land stattfindet. Es wird der Titel „EuDDC Sieger“ vergeben. Am Vorabend findet eine Gemeinschaftsveranstaltung statt, zu der jeder Doggenfreund Zutritt hat.
4.2. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung findet auch eine. Mitgliederversammlung statt. Sie dient in erster Linie dem Erfahrungsaustausch mit dem Ziel, die Deutsche Dogge dem Standard entsprechend zu fördern, Problemstellungen und Lösungsansätze aufzuzeigen.
4.3. Zugeteilte EuDDC Anlässe können nicht mehr anderweitig vergeben werden, ausser das betroffene EuDDC Mitglied gibt die Zuteilung von sich aus zurück.
Artikel 5 : Mitgliedschaft
5.1. Je Land kann nur ein Deutscher Doggen Club EuDDC.-Mitglied sein, das zugleich Mitglied in der von der FCI anerkannten kynologischen Dachorganisation seines Landes sein muss. Beitrittgesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle des EuDDC zu richten. Diese wird den amtierenden Präsidenten davon zeitnah in Kenntnis setzen.
5.2. Das Beitrittsgesuch muss enthalten: - Die Clubstatuten - Name und Adresse des Vorstandes - Bestätigung über die Mitgliedschaft in der kynologischen Dachorganisation des betreffenden Landes. Über die Aufnahme entscheiden die Mitgliedsländer durch ihre Delegierten. Alle Mitglieder sind in Sitz und Stimme gleichberechtigt. Sie werden durch Delegierte auf der Mitgliederversammlung vertreten. Die Delegierten müssen Mitglied des Clubs sein, den sie vertreten und in diesem Land auch ihren Hauptwohnsitz haben. Die Delegation muss schriftlich durch den / die Vorsitzende(n) des Clubs – sofern dieser nicht selbst als Delegierter anwesend ist – bestätigt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge einzubringen und seine Meinung zu äußern.
5.3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn - ein Club aufgelöst wird - ein Club nicht mehr der kynologischen Dachorganisation seines Landes angehört - der Club länger als ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Der Austritt aus der EuDDC ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem amtierenden Vorsitzenden bis zum 30.September eines Jahres schriftlich zu erklären. Clubs, die die Interessen der Vereinbarung in grober Weise verletzen, können durch die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden. Endet die Mitgliedschaft, so sind Ansprüche jedweder Art an den EuDDC ausgeschlossen.
Artikel 6 : Mitgliederversammlung
6.1. Sie wird bis zum Schluss von dem Gremium geleitet, das den Vorsitz übertragen bekommen hat.
6.2. Feststehende Tagesordnungspunkte sind: - Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten - Ratifizierung des letzten Protokolls - Bericht der Vorsitzenden/ Präsidenten - Kassenbericht über die finanzielle Lage inkl.. Einnahmen/Ausgaben (Geschäftsstelle des EuDDC) - Revisorenbericht - Festlegung des Mitgliederbeitrages für das nächste Jahr - Auftrag zur Kassenrevision an das nächste vorsitzende Land Alle 6 Jahre werden die feststehenden Tagesordnungspunkte gemäss Turnus erweitert: Wahl des 1. Sekretärs und / oder Wahl des 2- Sekretärs.
6.3. Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme, die durch eine(n) Delegierte(n) abgegeben wird. Die Wahlen sowie Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen JA Stimmen (= Zustimmung) und der abgegebenen NEIN Stimmen (= Ablehnung). Enthaltungen (werden nicht abgefragt) und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
6.4. Die Gesamtorganisation der EuDDC-Veranstaltung vor Ort ist Aufgabe des Vorsitzenden. Die Mitglieder sind durch die Geschäftsstelle der EuDDC mit Zweimonatsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und 4 Monate vor der Sitzung wegen Einsendung von Anträgen zur Tagesordnung anzuschreiben.
6.5. An jeder Mitgliederversammlung können ein Delegierter sowie 5 weitere. Personen eines Mitgliedslandes auf vorherige Einladung des Clubs teilnehmen. Der Delegierte gibt bei den Wahlen und Abstimmungen die Stimme ab. Das Land, das den Vorsitz hat, benennt ebenfalls einen Delegierten, der sein Land bei Abstimmungen vertritt. Abwesende Personen können sich durch vorliegende Erklärung für eine Wahl zur Verfügung stellen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorsitzenden der Mitglieder zuzustellen ist. Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die Korrespondenz wird in deutscher oder in englischer Sprache geführt.
Artikel 7 : Finanzen
7.1. .Der Mitgliedsbeitrag pro Land und Jahr beträgt € 150.00 (ab 2016). Er ist zweckmäßig für den Verwaltungsaufwand sowie etwaige Sonderausgaben (Bezahlung von Referenten, Fachvorträgen, Geschenken, Material, etc.) Die EuDDC Schau wird bis auf weiteres mit einem Betrag von 600,-Euro bezuschusst (ab 2009).
7.2 .Die Kosten für die Vorstandsmitglieder werden von dem Mitgliedsland getragen, das die Vorstandsmitglieder stellt. Die Kosten für die Delegierten werden ausschließlich von den Mitgliedsländern getragen.
Artikel 8 : Statutenrevision
8.1 Änderungen oder Neufassungen der Statuten erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen JA Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
Artikel 9 : Auflösung des EuDDC
9.1 Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller angeschlossenen Länder auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung herbeigeführt werden. Wenn über die Auflösung des EuDDC auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, so ist die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied unzulässig. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des EuDDC wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, der durch die Delegierten bestimmt wird.
Artikel 10 :Massgebliche Fassung Die deutsche Fassung ist massgeblich.
Geschäftsstelle der EuDDC: CH-6373 Ennetbürgen
Datum: 25. Mai 2018